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FÖRDERUNG

Im Rahmen dieser Förderung kann ein einmaliger, nichtrückzahlbarer Betrag in Höhe von 50 Prozent der angemessenen nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 1.500 Euro je Wohneinheit, gewährt werden. Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.
Folgende Personen können eine Förderung erhalten
  • Mieter*innen von Wohnungen
  • Eigentümer*innen von Wohnungen
Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
  • Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen/Hausverwaltung oder Grundbuchsauszug bei Eigentumswohnungen
  • Rechnung
  • In Schutzzonen eine Bewilligung der Baupolizei
  • Bei Fassadenmarkisen einen Qualitätsnachweis der Hersteller*innen über die Einhaltung der Mindestanforderungen
Für folgende Gebäude können Anträge gestellt werden
  • Mehrgeschossige Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten
  • Bei Gebäuden in Schutzzonen ist eine Baubewilligung der Baupolizei erforderlich
Nicht gefördert

Nicht gefördert wird die Montage in Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienhäusern), Kleingarten-Wohnhäusern, Reihenhäusern, Geschäftslokalen und in Wohnungen in verdichteter Flachbauweise errichteten Gebäuden gemäß § 2 Z 4 WWFSG 1989.

Nicht gefördert werden Gelenksmarkisen oder Markisen, die im geschlossenen Zustand nicht parallel zur Glasfläche positioniert sind.

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Frau Patricia Beierl

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